Schadensersatzansprüche der Mieter gegen den Vermieter in Fällen sogenannter
„Kalträumung“ – Urteil des BGH vom 14.07.2010
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag folgender Fall zugrunde:
Der Vermieter hatte die Wohnung eines Mieters ohne Urteil eigenmächtig geräumt. Die bei
der Räumung in der Wohnung vorgefundenen Sachen des Mieters vernichtete der
Vermieter. Der Mieter forderte darauf hin vom Vermieter Schadensersatz für die vernichteten
Gegenstände und verlangte als Schadensersatzzahlung einen Betrag von 61.000,00 €.
Der Mieter hatte im Verfahren plausibel die Schadenshöhe dargelegt, der Vermieter konnte
nicht darlegen und beweisen, dass die Behauptungen des Mieters unzutreffend waren.
Das zuständige Amts- und Landgericht hatten die Klage des Mieters abgewiesen. Der BGH
ist dieser Rechtsauffassung entgegengetreten.
Der BGH hat darauf hingewiesen, dass es dem Vermieter in einem solchen Fall obliegt, eine
plausible Schadensberechnung des Mieters zu widerlegen. Dies kann der Vermieter nur,
wenn er vor der Räumung ein Verzeichnis der aus der Wohnung entfernten Gegenstände
aufstellt und deren Wert sachverständig schätzen lässt. Fotos reichen nicht aus.
Anm.: Ein Vermieter sollte daher, wenn er schon zu dem Mittel der „Kalträumung“ greift, sich
zumindest vor derartigen Schadensersatzansprüchen schützen, indem er ein Verzeichnis
anfertigt und eine Schätzung von einem Sachverständigen vornehmen lässt. Unabhängig
hiervon ist die „Kalträumung“ natürlich nach wie vor unzulässig. Sie stellt eine Straftat dar.
Darüberhinaus kann der Mieter im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auch verlangen,
wieder in die Wohnung gelassen zu werden. Wir können daher nur dringend davon abraten,
einen Mieter eigenmächtig ohne Urteil aus der Wohnung zu setzen.
Samstag ist kein Werktag – Urteil des BGH vom 13.07.2010
Mietzahlungen sind bekanntlich üblicherweise bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus
zu leisten. Unstreitig ist, dass Sonn- und Feiertage nicht als Werktage gelten. Streitig war
bisher, ob der Samstag als Werktag gilt und bei der Berechnung mitgezählt wird.
Dies hat der BGH jetzt entschieden und festgestellt, dass der Samstag mietrechtlich kein
Werktag ist. Bei der Berechnung ist dieser nicht mitzuzählen.
Anm.: Fällt der 1., 2. oder 3. eines Monats auf einen Samstag verlängert sich die Frist für die
Mietzahlung also automatisch um einen Tag. Der BGH begründet dies damit, dass Banken
am Samstag üblicherweise nicht arbeiten; dies muss nach Ansicht des BGH bei der
Berechnung der Frist für die Mietzahlungen berücksichtigt werden.